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   VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21   

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https://dejure.org/2021,37871
VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21 (https://dejure.org/2021,37871)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.09.2021 - 27-IV-21 (https://dejure.org/2021,37871)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. September 2021 - 27-IV-21 (https://dejure.org/2021,37871)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
    aa) Aus der Verfassung ergibt sich ein individuelles Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 54-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Dies kann der Fall sein bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.).

    1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 f.).

    Zwar begründet das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträgern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in diesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 39).

    Es betont aber stets, dass sich die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht setzt vielmehr für alle Fallgruppen eine bestimmte Rechtsgutsverletzung (Leben, körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person) voraus und unterscheidet anschließend danach, ob es sich um eine erhebliche Straftat (unter Privaten) handelt, die dieser Rechtsgüter verletzen, ob die Opfer einer Straftat bezüglich der entsprechenden Rechtsgüter in einem besonderen Gewaltverhältnis stehen oder ob es sich um ein Amtsträgerdelikt handelt, welches diese Rechtsgüter schützt (zu Letzterem vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 45).

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
    Dies kann der Fall sein bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.).

    1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 f.).

    Zwar begründet das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträgern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in diesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 39).

    Es betont aber stets, dass sich die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
    Dies kann der Fall sein bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.).

    1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 f.).

    Zwar begründet das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträgern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in diesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 39).

    Es betont aber stets, dass sich die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 41 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Ausgehend von der in Art. 38 Satz 1 SächsVerf enthaltenen Systementscheidung für den Individualrechtsschutz setzt der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts voraus (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 85-IV-05 - juris Rn. 15; Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 27-IV-21 - juris Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 34 [49 m.w.N.]; Beschluss vom 31. Mai 2011, BVerfGE 129, 1 [20]).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 69-IV-22

    Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eines Anspruchs auf effektive

    9. September 2021 - Vf. 27-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 - juris Rn. 38; Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    In Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf kann dies bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht kommen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 27-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.).

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